Ergänzende Vertragsbedingungen der GlobalLogic Germany GmbH für die Bereitstellung von Drittsoftware
Lieferung von Drittsoftware und damit verbundenen Dienstleistungen
- Geltungsbereich
Diese ergänzenden Vertragsbedingungen ("EVB") gelten für Verträge zwischen der GlobalLogic Germany GmbH ("GlobalLogic") und ihren Kunden ("Kunde")über die Lieferung von Standardsoftware und -lizenzen, ("Drittsoftware" oder "Software") die GlobalLogic von einem Dritten erhält, der die Software an Global Logic geliefert, hat in der Regel den Herstellern der Software, bezieht (zusammenfassend, der "Hersteller") .
- Vertragsschluss
Die Verpflichtung von GlobalLogic zur Bereitstellung von Software entsteht ausschließlich, soweit ein entsprechender Vertrag zwischen GlobalLogic und dem Kunden zustande kommt, der zumindest in Textform erfolgen muss ("Vertrag").
- Erbringung der Leistungen
3.1 Soweit zwischen den Parteien ein Vertrag geschlossen wird und in diesem Vertrag vereinbart wird, dass GlobalLogic Beratungs-, Schulungs- oder sonstige Dienstleistungen erbringt ("Servicevertrag"), werden diese Leistungen nach Maßgabe des Servicevertrags mit der gebotenen Sorgfalt unter Berücksichtigung des Stands der Technik durch qualifiziertes Personal erbracht. GlobalLogic übernimmt jedoch keine Gewähr oder Haftung für einen bestimmten Erfolg der Leistungen.
3.2 Software wird grundsätzlich durch die Ermöglichung eines Downloads im Wege der Datenfernübertragung geliefert. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der entsprechende Internetzugang vorhanden ist und die ihm mitgeteilten Anforderungen an die Hardware und Softwareumgebung erfüllt sind. Ferner können bestimmte Mitwirkungen durch den Kunden, wie die Einrichtung eines elektronischen Kunden-Accounts, erforderlich sein. GlobalLogic liefert grundsätzlich keine eigene Dokumentation in Bezug auf Drittsoftware. Der Kunde hat insofern auf die Herstellerdokumentation, in der Form wie der Hersteller sie zur Verfügung stellt, zurückzugreifen. Eine Auslieferung des Quellcodes erfolgt nicht, sofern nicht anders vereinbart.
- Gewährleistung
4.1 Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen entspricht der Umfang der von GlobalLogic für die Drittsoftware übernommenen Gewährleistung der Gewährleistung, die der Hersteller GlobalLogic gegenüber gewährt, mit der Maßgabe, dass, wenn der Hersteller keine den rechtlichen Mindestanforderungen genügende Gewährleistung abgibt, die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gelten.
4.2. Ansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen bei unsachgemäßer Nutzung durch den Kunden, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden nicht nachweisbaren Softwarefehlern oder bei Mängeln, die aufgrund außergewöhnlicher äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag (einschließlich dieser EVB) nicht zu erwarten waren. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschweren die Analyse und die Beseitigung eines Mangels nicht.
4.2 Während der Dauer der jeweiligen Gewährleistungsfrist (Ziffer 4.5) ist GlobalLogic nach eigener Wahl berechtigeine neue mangelfreie Software zu liefern oder den Mangel durch Nachbesserung zu beseitigen. Im Falle der Nachbesserung gelten die nachfolgenden Bestimmungen der Ziffern 4.3 und 4.4.
4.3 Sofern die Parteien bezüglich der Software eine Vereinbarung über die Erbringung von Supportleistungen getroffen haben, die die Beseitigung von Mängeln umfasst, gelten für die Art und Weise der Meldung des Mangels bzw. Fehlers, dessen Behandlung und Behebung (Nachbesserung) und die vom Kunden zu erbringende Mitwirkung die entsprechenden Bestimmungen gemäß dieser Vereinbarung entsprechend.
4.4 Sofern nicht anderweitig vereinbart, und während der jeweiligen Gewährleistungsfrist, hat der Kunde etwaige Mängel der Software in einer nachvollziehbaren und detaillierten Weise unter Angabe der für die Mängelerkennung und –analyse erforderlichen Informationen unverzüglich in Textform / per Email mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen des Mangels. Der Kunde hat darüber hinaus GlobalLogic auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Störungen zu unterstützen.
4.5 Die Verjährungsfrist für Sachmangelansprüche entspricht der Dauer der vom Hersteller gewährten Gewährleistung, wobei die Gewährleistungsdauer in keinem Fall weniger als ein (1) Jahr ab dem Zeitpunkt der Lieferung der Software an den Kunden beträgt .
4.6 Der Kunde verpflichtet sich und gewährleistet, dass er, ebenso wie mit ihm verbundene Unternehmen, Mitarbeiter, Geschäftsführer und Vertragspartner zu jeder Zeit die Geschäftsbedingungen des Herstellers einhalten und diese nicht verletzen wird.
- Support
Die folgenden Bestimmungen gelten für den Fall, dass der Kunde und GlobalLogic einen Servicevertrag gemäß Ziffer 3.1 abgeschlossen haben und für die in diesem Servicevertrag vereinbarte Laufzeit:
5.1 Soweit und solange die Erbringung von Supportleistungen vertraglich vereinbart wurde und vertraglich keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden, umfassen die Supportleistungen – während der vereinbarten Laufzeit – die Beseitigung von Fehlern oder sonstigen Störungen in der Form wie nachfolgend beschrieben (im Folgenden „Störungsmanagement“ genannt) und die Lieferung von Updates und Upgrades für Software, die von GlobalLogic erworben wurde.
5.2 GlobalLogic wird im Rahmen des Störungsmanagements während seiner üblichen Geschäftszeiten ordnungsgemäße Störungsmeldungen des Kunden unter Vergabe einer Kennung entgegennehmen und die vereinbarten Maßnahmen zur Analyse und Bereinigung von Störungen durchführen. Auf Wunsch des Kunden bestätigt GlobalLogic dem Kunden den Eingang der Störungsmeldung unter Mitteilung der vergebenen Kennung. Die Störungsmeldung erfolgt über ein vom Kunden bereitgestelltes Ticketsystem, andernfalls per Email an eine von GlobalLogic zu benennende Email-Adresse. Die Störungsmeldung hat eine nachvollziehbare Beschreibung der Störung zu enthalten. GlobalLogic kann für Störungsmeldungen ein bestimmtes Format vorgeben. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der entsprechende Internetzugang vorhanden ist und die dem Kunden mitgeteilten Anforderungen an Hardware und Softwareumgebung erfüllt sind.
5.3 GlobalLogic wird dem Kunden Maßnahmen zur Umgehung oder Bereinigung einer ordnungsgemäß gemeldeten Störung wie etwa Handlungsanweisungen oder Änderungen der Software zur Verfügung stellen oder wird die Störungsmeldung zusammen mit seinen Analyseergebnissen dem Lieferanten oder Hersteller der Software mit der Bitte um Abhilfe übermitteln. Die Supportleistung kann auch mit Hilfe von Fernwartungszugängen umgesetzt werden. Hierzu stellt der Kunde einen entsprechenden sicheren Zugang zur Verfügung. Soweit vertraglich vereinbart, kann dem Kunden auch ein direkter Zugang zum Hersteller-Support eingeräumt werden.
5.4 Der Kunde wird Maßnahmen zur Umgehung oder Bereinigung von Störungen unverzüglich übernehmen und GlobalLogic etwa verbleibende Störungen unverzüglich erneut melden.
5.5 Der Kunde hat stets und insbesondere vor der Durchführung von Störungsbeseitigungsmaßnahmen bzw. Installationen von Updates oder Upgrades selbst dafür zu sorgen, dass seine Daten ordnungsgemäß gesichert werden.
5.6 GlobalLogic wird ordnungsgemäße Meldungen in angemessener Zeit bearbeiten. Der Kunde erkennt jedoch an, dass bestimmte Störungen nur durch den Hersteller der Software und gegebenenfalls erst im Rahmen eines vom Hersteller zur Verfügung gestellten generellen Software-Updates behoben werden können.
5.7 Weitergehende Leistungen zum Störungsmanagement und in Bezug auf die Durchführung von Maßnahmen zur Störungsverhinderung/-beseitigung, etwa andere Ansprech- oder geringere Reaktionszeiten bzw. vorbeugende Überwachung und Untersuchung, sind schriftlich in einem gesonderten Vertrag, z.B. in einem Service-Level-Agreement (SLA), zu vereinbaren.
- Haftung
Für alle Ansprüche auf Schadensersatz, Gewährleistung, Entschädigung oder oder Freistellung, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet GlobalLogic nur nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen:
6.1 GlobalLogic haftet unbeschränkt a) für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden von ihr sowie ihren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen, b) für Schäden, für die nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet werden muss und c) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die GlobalLogic, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
6.2 Außer in den Fällen gemäß Ziffer 6.1 haftet GlobalLogic bei leichter Fahrlässigkeit nur, soweit GlobalLogic, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben (sog. Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
6.3 Die Haftung für entgangenen Gewinn oder sonstige entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen.
6.4 Die Haftung gemäß Ziffer 6.2 ist auf die Höhe der Zahlungen beschränkt, die GlobalLogic aufgrund des Vertrages über die Software in dem Vertragsjahr, in dem der Schaden eingetreten ist, bis zum Zeitpunkt des Schadenseintritts erhalten hat. Die Vertragspartner können bei Vertragsabschluss eine weitergehende Haftung, üblicherweise gegen eine gesonderte Vergütung, schriftlich vereinbaren.
6.5 Bei Verlust von Daten haftet GlobalLogic nach Maßgabe von Ziffer 6.2 und nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich wäre.
6.6 Für Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen GlobalLogic gelten die Bestimmungen dieser Ziffer 6 entsprechend.
6.7 Der Kunde wird GlobalLogic von allen Verlusten, Schäden, Ansprüchen und anderen Nachteilen freistellen, die GlobalLogic infolgedessen erleidet, dass der Kunde seine Pflichten nach Ziff. 4.6, Ziff. 6, Ziff. 8 verletzt, oder dass die geistigen Eigentumsrechte des Herstellers oder des Lieferanten der Software von dem Kunden oder einem seiner verbundenen Unternehmen, Mitarbeitern, Geschäftsführern oder Vertragspartnern im Zusammenhang mit der Software verletzt werden, oder dass der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig andere Pflichten aus dem Vertrag oder diesen EVB verletzt.
- Nutzungsrechte, Schutzrechte Dritter
7.1 Soweit in diesem EVB oder im Vertrag nicht ausdrücklich abweichend geregelt, gelten für Drittsoftware bezüglich der Nutzungsrechte, deren Art, Dauer und Voraussetzungen sowie der sonstigen Lizenzregelungen die jeweiligen Bedingungen des Herstellers, die im Vertrag näher bezeichnet sind. Ein Link zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herstellers wird in den jeweiligen Vertrag aufgenommen.
7.2 Im Übrigen räumt GlobalLogic, soweit dies nach den Bedingungen des Herstellers zulässig ist, dem Kunden ein zeitlich unbefristetes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht ein, Arbeitsergebnisse für den vertraglich vorgesehenen Zweck zu nutzen, soweit die Arbeitsergebnisse im Rahmen eigener Leistungen entstehen.
- Geheimhaltung
8.1 Sowohl GlobalLogic als auch der Kunde (der jeweils "Offenbarende") können der anderen Partei (dem "Empfänger") Informationen in Bezug auf diese EVB, den Vertrag oder die vereinbarten Dienstleistungen offenlegen, die der Offenbarende als geschützt und/oder vertraulich einschätzt und behandelt ("vertrauliche Informationen"). GlobalLogic und der Kunde verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung der jeweils erhaltenen oder zugänglichen Informationen, soweit diese entweder als vertraulich gekennzeichnet sind oder sich aus den Umständen ergibt, dass die Informationen einen vertraulichen Charakter haben. GlobalLogic und der Kunde werden insbesondere vertrauliche Informationen nicht an Dritte weitergeben oder in irgendeiner Form zugänglich machen.
8.2 GlobalLogic ist jedoch berechtigt, vertrauliche Informationen an Subunternehmer, verbundene Unternehmen oder Dritte (insbesondere den Hersteller) weiterzugeben, sofern dies im Zusammenhang mit diesen EVB, den Vertrag oder der Erbringung der vereinbarten Leistungen steht. In diesen Fällen hat GlobalLogic dafür zu sorgen, dass diese Unternehmen gleichermaßen zur vertraulichen Behandlung der erhaltenen Informationen verpflichtet sind.
8.3 Informationen im Sinn dieser Ziffer 8 umfassen alle Arten von Informationen (technische, kommerzielle und unternehmensbezogene Informationen, Dokumente, Datensätze, Besprechungsinhalte, Präsentationsunterlagen etc.), gleich ob in schriftlicher, mündlicher, elektronischer oder sonstiger Form.
8.4 Vertrauliche Informationen beinhalten nicht solche Informationen die: (i) dem Empfänger vor dem Erhalt vom Offenbarenden bekannt waren und keinen Beschränkungen unterlagen; (ii) ohne Verschulden des Empfängers öffentlich zugänglich sind oder werden; (iii) der Empfänger rechtmäßig von einem Dritten ohne Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder (iv) vom Empfänger unabhängig entwickelt wurde, ohne die vertraulichen Informationen des Offenbarenden zu verwenden oder darauf Bezug zu nehmen. Der Empfänger ist auch berechtigt, vertrauliche Informationen insoweit offenzulegen, als er dazu von einem Gericht oder einer Behörde verpflichtet wird.
- Datenschutz
9.1 Die Parteien beachten die jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). GlobalLogic wird die auf ihrer Seite tätigen Personen zur Einhaltung des Datengeheimnisses und der Vertraulichkeit im Sine des Artikels 28 Absatz 3 b) DSGVO verpflichten.
9.2 Soweit GlobalLogic personenbezogene Daten des Kunden verarbeitet, wird GlobalLogic die personenbezogenen Daten nur im Rahmen des jeweiligen Vertrages und nach Weisungen des Kunden gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen nutzen bzw. behandeln. Soweit erforderlich, werden die Vertragspartner eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung schließen.
- Sonstige Bestimmungen
10.1 Diese EVB und alle damit zusammenhängenden Verträge oder Serviceverträge stellen die endgültige, vollständige und ausschließliche Vereinbarung der Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand dar und ersetzen alle früheren oder zeitgleichen Mitteilungen und Absprachen zwischen den Parteien. Änderungen oder Ergänzungen dieser EVB oder des zugehörigen Vertrags oder Servicevertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch jede der Parteien. Dies gilt auch für das Erfordernis der Schriftform selbst.
10.2 Der Kunde darf die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von GlobalLogic auf Dritte übertragen. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen fällige Ansprüche der GlobalLogic ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Ansprüche des Kunden sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.
10.3 Ist eine Bestimmung dieser EVB rechtlich unwirksam, so bleiben diese EVB im Übrigen bestehen. Die Vertragspartner verpflichten sich jedoch, unverzüglich die rechtlich unwirksame Bestimmung durch eine ihr wirtschaftlich möglichst nahekommende, rechtlich zulässige Bestimmung zu ersetzen.
10.4 Für diese EVB gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Geltung des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist Berlin